Skip to main content

Pflichtteilsansprüche

Wer soll erben und wer nicht? Wie wird das Erbe verteilt? Die Grenzen der testamentarischen Freiheit

Der Erblasser kann über seinen Nachlass grundsätzlich frei verfügen und durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den oder die Erben bestimmen (Grundsatz der Testierfreiheit).

Die wichtigste Einschränkung dieses Grundsatzes stellt das in den §§ 2303 ff. BGB geregelte Pflichtteilsrecht dar.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten – Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkelkinder usw.) auch dessen Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.

Während der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner stets pflichtteilsberechtigt ist, scheiden die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte aus, sofern noch pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Erblassers leben. Innerhalb der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge ist der Grad der Verwandtschaft zum Erblasser für den Pflichtteilsanspruch entscheidend, mit der Folge, dass die mit dem Erblasser näher verwandten Abkömmlinge die mit dem Erblasser weiter entfernt verwandten Abkömmlinge ausschließen.

Pflichtteilsanspruch stellt stets nur Geldzahlungsanspruch dar

Das Pflichtteilsrecht spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn einer der vorgenannten Pflichtteilsberechtigten durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Eine unmittelbare Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass bzw. an einzelnen Nachlassgegenständen besteht nicht. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten auch diesen grundsätzlich verbleibenden Pflichtteil zu entziehen, ist im deutschen Erbrecht auf nur wenige Ausnahmefälle beschränkt (vgl. § 2333 BGB)

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegen den/die Erben nicht nur geltend machen, sondern auch wirksam durchsetzen kann, hat ihm der Gesetzgeber eine Reihe von Rechten an die Hand gegeben. Allen voran ist hier der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu nennen, wonach der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten diesem über den Bestand des Nachlasses umfassend Auskunft zu erteilen hat, und zwar in Form eines Bestandsverzeichnisses, das sämtliche Nachlassgegenstände beinhaltet (sog. Nachlassverzeichnis). Darüber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben das Recht zu, die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände – ggfs. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens – auf Kosten des Nachlasses zu verlangen (vgl. § 2314 Abs. 1 Satz 2 2.HS BGB).

Privatschriftliches und notarielles Nachlassverzeichnis

Unabhängig vom vorgenannten Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Errichtung eines vom Erben selbst errichteten privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das von ihm geforderte Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (sog. notarielles Nachlassverzeichnis). Eine solche eigenständige Ermittlung des Nachlassbestandes durch einen Notar soll dem Pflichtteilsberechtigen eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und ist stets dann in Betracht zu ziehen, wenn begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Erben selbst gemachten Angaben bestehen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der sich am tatsächlich noch vorhandenen Reinnachlass des Erblassers zum Todeszeitpunkt orientiert, spielt regelmäßig auch der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch eine nicht unerhebliche Rolle.

Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten Vermögenswerte an seine späteren Erben oder gar an Dritte verschenkt und damit den ordentlichen Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten geschmälert oder vollständig ausgehöhlt, steht dem Pflichtteilsberechtigen gemäß § 2325 BGB der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Der Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Hierbei ist jedoch die sog. Abschmelzung des § 2325 Abs. 3 BGB zu beachten, wonach Schenkungen grundsätzlich nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt werden und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger Berücksichtigung finden. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung schließlich gänzlich unberücksichtigt.

Unsere Leistungen im Bereich des Pflichtteilsrechts:

  • Beratung zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen (u. a. Auskunftsanspruch, Wertermittlungsanspruch)
  • Vertragliche und testamentarische Gestaltung zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Gestaltung und Überprüfung von Pflichtteilsverzichten und Erbverzichten
  • Gestaltung von testamentarischen Enterbungen und Prüfung von Pflichtteilsentziehungsgründen