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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Lassen Sie nicht andere über Sie entscheiden!

Egal ob durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder auch nur durch das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter, jedem kann es passieren, dass er irgendwann im Laufe seines Lebens nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen bzw. eigene Entscheidungen zu treffen.

Was dann? Was passiert in einem solchen Fall der vorübergehenden oder sogar dauerhaften eigenen Handlungsunfähigkeit? Wer entscheidet für mich? Wer sorgt für mich und meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse? Wer verwaltet mein Vermögen und kümmert sich um alle meine sonstigen Angelegenheiten? Lassen Sie sich bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom Anwalt ausführlich beraten.

Ehegatte / Kinder haben keine automatische Entscheidungsbefugnis

Viele glauben, dass in einem solchen Fall automatisch die Angehörigen (Ehepartner/eigenen Kinder) rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Entscheidungen treffen können. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten kennt das deutsche Recht nur bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Bei bereits Volljährigen hingegen können Angehörige nur in zwei Fällen rechtsverbindliche Erklärungen abgeben: entweder als vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer oder als durch Vorsorgevollmacht bestimmter Bevollmächtigter.

Hat der Betroffene für einen der vorgenannten Fälle (Unfall, Krankheit, Alter) keine Vorsorgevollmacht (mit Betreuungsverfügung) errichtet, sieht das Gesetz gemäß § 1896 BGB die Bestellung eines (ggfs. fremden) Betreuers vor.

Nicht nur um die Bestellung eines fremden Betreuers zu vermeiden, sondern auch zwecks Wahrung der eigenen Selbstbestimmtheit kann die Empfehlung deshalb nur lauten:

Errichten Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht!

Insoweit sei jedoch eindringlich vor der ungeprüften Verwendung von Vorsorgevollmachten und -formularen aus dem Internet gewarnt! Diese decken oftmals nicht den gesamten Vermögensbereich und/oder die Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten ab. Auch sehen sie in der Regel keine Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB (Insichgeschäft/Selbstkontrahierungsverbot) vor, was in der Praxis aber nicht nur sinnvoll, sondern je nach Fallgestaltung sogar geboten sein kann.

Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten

Darüber hinaus wird von den meisten im Internet erhältlichen Vorsorgevollmachten der Umstand vernachlässigt, dass der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte die Stellung eines Auftragnehmers innehat. Den Bevollmächtigten treffen demzufolge grundsätzlich alle Pflichten, die das Gesetz einem Auftragnehmer im Rahmen eines Auftragsverhältnisses auferlegt. Zu nennen ist hierbei insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber und dessen Erben.

Gemäß § 666 BGB ist der Bevollmächtigte auf Verlangen des Vollmachtgebers sowie nach dessen Tod auf Verlangen der Erben verpflichtet, über jedes einzelne von ihm im Namen des Vollmachtgebers/Auftraggebers durchgeführte Rechtsgeschäft Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen (u. a. durch Vorlage der entsprechenden Belege/Nachweise).

Abgesehen von dem Aufwand, den eine solche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht für den Bevollmächtigten mit sich bringt, birgt die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auch erhebliches Streit- und Konfliktpotential. Dies insbesondere im Falle von Patchwork-Familien, wenn nicht die eigenen Kinder des Vollmachtgebers, sondern der neue Lebensgefährte/Ehepartner zum Bevollmächtigten eingesetzt wurde.

Eine wirksame und juristisch belastbare Befreiung des in der Vorsorgevollmacht benannten Bevollmächtigten von diesen gesetzlich auferlegten und in der Regel vom Vollmachtgeber nicht gewünschten Verpflichtungen lässt sich nur durch den Abschluss eines zusätzlichen Auftrags-/Geschäftsbesorgungsvertrags erreichen, in welchem – je nach Fallgestaltung mehr oder weniger detailliert – das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zu regeln ist.

Vorsorgevollmacht von Unternehmern

Auch die in der Praxis häufig leider vernachlässigte unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht soll und darf im Bereich Vorsorgevollmachten nicht unerwähnt bleiben.

Die Vorsorgevollmacht für Unternehmer (= unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht) ist, nicht zuletzt wegen der den Unternehmer treffenden Mitarbeiterverantwortung, ebenso wichtig wie die Vorsorgevollmacht für Privatpersonen.

Auch als Unternehmer sollte man deshalb frühzeitig und nicht erst im Rahmen der Unternehmensnachfolge an die Errichtung einer Vorsorgevollmacht denken.

Bei Errichtung einer unternehmensbezogenen Vorsorgevollmacht gilt es jedoch, je nach Rechtsform des Unternehmens, für das ein Bevollmächtigter bestellt werden soll, ein paar Besonderheiten zu beachten. Die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist oberstes Gebot, will man nicht Gefahr laufen, dass die unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht im Fall der Fälle unwirksam ist und somit gänzlich ins Leere läuft.

Patientenverfügung

Ebenso wie die Vorsorgevollmacht dient auch die Patientenverfügung zur Wahrung des eigenen Selbstbestimmungsrechts.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen (z. B. künstliche Ernährung und/oder Beatmung, Wiederbelebungsmaßnahmen, Organspende, Schmerzbehandlung usw.). Die Patientenverfügung gilt und greift jedoch nur, wenn Sie infolge einer schweren Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen (wirksam) selbst zu erklären.

Die Errichtung einer Patientenverfügung stellt neben der Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine der wichtigsten Vorsorgemaßnahmen dar, weshalb idealerweise die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung auch miteinander verbunden werden sollten.