Skip to main content

Erbengemeinschaft mit Miterben

Sage nicht, du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.
Johann Capar Lavater

Mehrere Erben (Miterben) bilden eine Erbengemeinschaft

Unabhängig davon, ob der Erblasser die Erbfolge mittels eines Testaments bzw. eines Erbvertrages vorgegeben hat oder die gesetzliche Erbfolge eintritt, wird der Erblasser regelmäßig nicht nur von einer Person allein (Alleinerbe), sondern von mehreren Personen beerbt. Die einzelnen Personen werden als Miterben bezeichnet und bilden zusammen eine Erbengemeinschaft.

Da Erbengemeinschaften nicht nur zu den kompliziertesten, sondern vor allem auch zu den streitträchtigsten Personenvereinigungen im deutschen Recht gehören, sollte sie im Rahmen der Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung nach Möglichkeit vermieden werden oder zumindest eine streitvermeidende Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Eine Erbengemeinschaft ist in der Regel auf eine schnellst mögliche Auseinandersetzung angelegt. Im Rahmen der Auseinandersetzung wird der Nachlass zwischen den einzelnen Miterben aufgeteilt und dadurch die Erbengemeinschaft beendet. Bis zur Auseinandersetzung und Beendigung der Erbengemeinschaft muss jedoch der Nachlass von den Miterben gemeinsam verwaltet werden.

Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände nur mit Zustimmung aller Miterben

Die Erbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar mit der Folge, dass der gesamte Nachlass allen Miterben gemeinsam gehört. Jeder Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass insgesamt, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Eine alleinige Verfügung eines Miterben über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand, z. B. ein Wertpapier oder ein Grundstück, ist demzufolge nicht möglich. Stattdessen bedarf jede Verfügung über einen Nachlassgegenstand der Zustimmung der übrigen Miterben.

Beispiel:
Befindet sich ein Girokonto im Nachlass des Erblassers und möchte einer der Miterben über dieses Geld in Höhe seiner Erbquote verfügen, so kann er sich grundsätzlich nicht einfach ohne die Zustimmung der übrigen Miterben einen entsprechenden Geldbetrag auszahlen lassen. Eine Auszahlung kann und darf erst dann erfolgen, wenn zuvor innerhalb der Erbengemeinschaft eine entsprechende Einigung herbeigeführt worden ist.

Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft

Nicht nur die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände, sondern auch schon die bloße Verwaltung des Nachlasses (z.B. die Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Wohnung oder die Reparatur der sich im Wohnhaus des Erblassers befindenden Heizung) kann zu erheblichen Schwierigkeiten und Streit innerhalb der Erbengemeinschaft führen, da gemäß § 2038 BGB auch die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zusteht.

Insoweit ist jedoch zwischen den notwendigen, den ordnungsgemäßen und den außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterscheiden.

Während die zur Erhaltung des Nachlasses zwingend notwendigen Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Abdichtung eines undicht gewordenen Hausdaches) von jedem Miterben ohne die Zustimmung bzw. Mitwirkung der anderen getroffen werden können, bedürfen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Mehrheitsbeschlusses innerhalb der Erbengemeinschaft. Besteht die Erbengemeinschaft beispielsweise aus nur zwei Miterben, die jeweils zu ½ Erbe geworden sind, so ist jeder Miterbe in der Lage, die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des anderen Miterben zu blockieren mit der Folge, dass die Zustimmung des Miterben ggfs. vor Gericht eingeklagt werden muss.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, d. h. solche, die nicht der Erhaltung, sondern der bloßen Wertsteigerung des Nachlasses dienen, können nur mit Zustimmung aller Miterben vorgenommen werden. Ob die Maßnahme objektiv sinnvoll oder lukrativ ist, spielt keine Rolle.

Auch Haftungsfragen dürfen bei einer Erbengemeinschaft nicht aus den Augen verloren werden, dies insbesondere deshalb, weil die Miterben unter Umständen auch mit ihrem eigenen Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften. In einem solchen Fall ist die rechtzeitige Einleitung des entsprechenden Haftungsbegrenzungsverfahren (§§ 1975 ff. BGB) oberstes Gebot.

Unsere Leistungen im Bereich Erbengemeinschaft:

  • Verhinderung der Entstehung einer Erbengemeinschaft vor bzw. unmittelbar nach Erbfall durch entsprechende testamentarische Gestaltung bzw. durch Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindungszahlung
  • Testamentarische Gestaltung zur Vermeidung von Streitigkeiten in einer zukünftigen Erbengemeinschaft
    (Benennung eines Alleinerben und Anordnung von entsprechenden Vermächtnissen zugunsten der übrigen „Erben“, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung)
  • Geltendmachung von Auskunfts- und Besitzansprüchen innerhalb der Erbengemeinschaft
  • Ausscheiden aus einer bestehenden Erbengemeinschaft gegen Abfindungszahlung (Abschichtungsvereinbarung)
  • Veräußerung des Miterbenanteils an einen Miterben / Dritten
  • Unterstützung bei der einvernehmlichen Auseinandersetzung bzw. Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Teilungsklage (= Liquidierung aller Nachlasswerte und Verteilung der Erlöse) zur zwangsweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Steuerliche Fragestellungen rund um die Erbengemeinschaft (insb. bei Betriebsvermögen und Immobilien im Nachlass)