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Testament und Testamentsgestaltung

Erben und Vererben. Es ist nie zu früh für eine eindeutige Testamentsgestaltung vom Anwalt

Umfragen zufolge haben nur ca. ein Drittel aller Bundesbürger ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet. Mehr als die Hälfte der Testierenden hat bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung keine fachkundige Beratung in Anspruch genommen, weshalb Schätzungen zufolge ein Großteil der selbst errichteten Testamente wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften unwirksam sein dürfte oder der letzte Wille des Testierenden wegen falsch gewählter Formulierungen nicht erreicht wird.

Ohne Testament bzw. Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge

Ist zum Zeitpunkt des Todes kein Testament bzw. Erbvertrag vorhanden, tritt nach deutschem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge ein. Erben sind im Falle der gesetzlichen Erbfolge regelmäßig der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers und die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers. In diesem Fall geht das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) als Ganzes auf die Erben über. Jeder einzelne Gegenstand aus der Erbschaft gehört allen Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft), mit der Folge, dass keiner der Miterben bis zur Teilung des Nachlasses allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft haben die Miterben das gesamte Vermögen gemeinsam zu verwalten und dürfen Vermögensgegenstände des Nachlasses auch nur gemeinsam veräußern bzw. übertragen. Besteht zwischen den Erben keine Einigkeit, kann dies schnell zum Problem werden.

Eine eher unglückliche Erbenkonstellation kann sich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ergeben, wenn der Erblasser zwar einen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, aber keine Abkömmlinge hat. Leben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner noch die Eltern, so werden diese Miterben und bilden mit dem Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Lebt nur noch ein Elternteil des Erblassers, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (Schwager/Schwägerin des Erblassers). Zu einer von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern in der Regel eher ungewollten Vermögensverschiebung kommt es bei fehlenden Abkömmlingen auch dann, wenn der längerlebende Ehegatte / eingetragene Lebenspartner bereits kurze Zeit nach dem Erblasser verstirbt. Ohne wirksames Testament bzw. Erbvertrag geht in diesem Fall das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner auf die Eltern des zuletzt verstorbenen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner über.

Mithilfe eines entsprechend gestalteten und formulierten Testaments bzw. Erbvertrags lassen sich nicht nur ungewollte Erbenkonstellationen wie die vorgenannten vermeiden, auch etwaigen Streitigkeiten der Miterben untereinander kann mit einem Testament bzw. Erbvertrag vorgebeugt werden.

Unwirksamkeit des Testaments bei Missachtung der Formvorschriften

Während ein Erbvertrag nicht ohne die Mitwirkung eines Notars geschlossen werden kann, ist der Gang zum Notar für die Errichtung eines Testaments nicht zwingend notwendig. Stattdessen genügt es für die Errichtung eines formwirksamen privatschriftlichen Testaments, wenn das Testament vom Testierenden (Erblasser) eigenhändig (= handschriftlich) geschrieben und unterschrieben ist. Die Angabe von Ort und Zeit ist zwar für die formwirksame Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nicht zwingend notwendig, sie ist aber dringend anzuraten, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, so z. B. wenn der Erblasser bereits früher schon einmal ein Testament errichtet hatte bzw. er später noch ein weiteres ggfs. anderslautendes Testament errichten möchte.

Erbeinsetzung, Vermächtnis, Teilungsanordnung, Auflage, Testamentsvollstreckung

Das deutsche Erbrecht hält eine Vielzahl von Instrumentarien bereit, die es dem Testierenden / Erblasser ermöglichen, die Erbfolge seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen anzupassen. Hierzu zählen neben der Erbeinsetzung und der Zuwendung von Vermächtnissen unter anderem auch die Teilungsanordnung, die Anordnung von Auflagen sowie die Testamentsvollstreckung.

Für eine entsprechende Testamentsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der von Ihnen gewünschten erbrechtlichen Zielsetzung gestalten wir für Sie ein ausgewogenes und exakt auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Testament.

Die im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung stets auch zu berücksichtigende Erbschaftsteuer stellt für uns als Steuerberaterkanzlei eine Selbstverständlichkeit dar, weshalb wir neben der Berechnung der voraussichtlich anfallenden Erbschaftsteuer Ihnen stets auch Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung bzw. Vermeidung der Erbschaftsteuer aufzeigen.

Zu den unterschiedlichen Testamentsformen, bei deren Errichtung wir Sie gerne unterstützen, zählen insbesondere:

  • Testament Alleinstehender
  • Ehegattentestament / Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament)
  • Testament Patch-Work-Familien
  • Testament nichtverheirateter Paare (mit / ohne Kinder)
  • Geschiedenentestament
  • Unternehmertestament
  • Behindertentestament
  • Testament bei überschuldeten Erben